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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 105/12   

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https://dejure.org/2012,123941
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 105/12 (https://dejure.org/2012,123941)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.05.2012 - L 2 R 105/12 (https://dejure.org/2012,123941)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - L 2 R 105/12 (https://dejure.org/2012,123941)
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  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 105/12
    Unerheblich ist, ob den Versicherungsträger an der Rechtswidrigkeit des nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommenen Verwaltungsakts ein Verschulden trifft (BSG, Urt. v. 7. Februar 2012 - B 13 R 40/11 R - mwN).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06

    Keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 580 Nr 6

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 105/12
    Diese Zielrichtung und Systematik besteht unverändert fort (BVerfG, B.v. 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - NJW 2007, 1802 mwN).
  • BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09

    Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 105/12
    Auch bezüglich dieser im Regelfall deutlich strengeren Bestimmungen der §§ 172 ff. AO hat das BVerfG - bezogen auf den Bereich des Familienleistungsausgleichs und damit einer dem Sozialleistungsrecht vergleichbaren Rechtsmaterie - nur knapp festgehalten, dass für ihre Verfassungswidrigkeit "nichts ersichtlich" sei (BVerfG, B.v. 6. April 2011 - 1 BvR 1765/09 - HFR 2011, 812).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2487/08

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 105/12
    Da das prozessuale Vorgehen der Klägerin, wie ihr bereits vom Vorsitzenden im Erörterungstermin dargelegt worden ist, als rechtsmissbräuchlich (vgl. zum Begriff des Missbrauchs auch BVerfG, B.v. 15.01.2009 - 2 BvR 2487/08) zu werten ist, erachtet es der Senat für angezeigt und angemessen, ihr nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Gerichtskosten in der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöhe (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG) von 225 EUR aufzuerlegen.
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